Satzung

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Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes

  

Satzung

des

Kreisfeuerwehrverbandes

Siegen-Wittgenstein e. V.

 

 

Die Satzung wurde in der nachstehenden Fassung als Neufassung von der Mitgliederversammlung vom 27.04.2019 in Freudenberg beschlossen:

 

 

Satzung

Kreisfeuerwehrverband Siegen-Wittgenstein e.V.

 

Präambel

 

Der Kreisfeuerwehrverband Siegen – Wittgenstein e.V. (KFV-SIWI) versteht sich als Gemeinschaft aller Menschen der Feuerwehren in Siegen - Wittgenstein. Er vertritt die Interessen des Feuerwehrwesens auf Kreis, Landes- und Bundesebene. Er setzt sich für die besonderen Belange seiner ehrenamtlichen Mitglieder ein und fördert das vertrauensvolle Zusammenwirken und die gegenseitige Unterstützung von Ehren- und Hauptamt.

 

Der KFV - SIWI arbeitet für zukunftsfähige Rahmenbedingungen, um eine Organisation schneller, verlässlicher und kompetenter Hilfe und Vorbeugung zu sichern. Als Dachverband der Feuerwehren im Kreis Siegen - Wittgenstein bildet er das Netzwerk, indem er die Kompetenzen seiner Mitglieder bündelt, entsprechende Ziele erarbeitet und kommuniziert. Der KFV-SIWI will die Arbeit der Feuerwehren den Menschen im Kreis Siegen-Wittgenstein präsentieren, sie dafür begeistern und Nachwuchs gewinnen. Ein besonderes Augenmerk ist auf die Kinder- und Jugendhilfe durch aktive Nachwuchsarbeit zu richten. Die Verbandsarbeit in allen Gremien wird regelmäßig einer selbstkritischen Prüfung unterzogen.

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1)           Der Verein führt den Namen „Kreisfeuerwehrverband Siegen - Wittgenstein e.V.“ und wird nachfolgend auch „Verband“ oder „KFV-SIWI“ genannt.

 

(2)           Der Verband ist ein eingetragener Verein und hat seinen Sitz in Siegen. Er ist in das Vereinsregister des zuständigen Registergerichtes eingetragen.

 

(3)           Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck, Aufgaben

 

(1)           Der Verband betreut die Verbandsangehörigen, ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder und dient der Pflege des Feuerwehrwesens. Er fördert den Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutz, die Unfallverhütung, das Rettungswesen, den Umweltschutz und den Hochwasserschutz, die Rettung aus Lebensgefahr und die vorbeugende Gefahrenabwehr, die Kinder- und Jugendhilfe, kulturelle Zwecke, die Bildung und den Sport in Siegen-Wittgenstein. Der Verband fördert die Brandschutzerziehung, Brandschutzaufklärung und Selbsthilfe der Bevölkerung. Er dient zudem der sozialen und finanziellen Betreuung der Angehörigen seiner ordentlichen Mitglieder und / oder deren Angehörigen in Notlagen.

 

(2)           Der Verband hat die Aufgabe, die Geschäfte eines Feuerwehrverbandes im Sinne des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG-NRW) auf Kreisebene, einschließlich der Kinderfeuerwehr, der Jugendfeuerwehr und der Ehrenabteilung, zu führen.

 

(3)           Der Zweck des Verbandes wird insbesondere durch Wahrnehmung der im Folgenden (nicht abschließend) aufgeführten Aufgaben erfüllt:

 

 

1.             Wahrnehmung der Interessen der Verbandsmitglieder in allen 

Feuerwehrangelegenheiten,

2.             Zusammenarbeit mit anderen Feuerwehren, Institutionen und Verbänden 

im In- und Ausland,

3.             Förderung und Betreuung der Mitglieder durch Information, Mitwirkung 

in Gremien und Ausschüssen sowie Unterstützung auf sozialem Gebiet,

4.             Förderung der Kameradschaft und Tradition innerhalb des Feuerwehrwesens,

5.             Förderung der Aus-, Fort-, und Weiterbildung,

6.             Förderung und Betreuung der Jugendfeuerwehren,

7.             Förderung und Betreuung der Kinderfeuerwehren,

8.             Förderung und Betreuung der Ehrenabteilung,

9.             Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,

10.          Förderung im Bereich der Brandschutzerziehung und 

Brandschutzaufklärung und Selbsthilfe,

11.          Förderung der Mitgliedergewinnung für die Feuerwehren 

im Kreis Siegen-Wittgenstein,

12.          Förderung, Sicherung und Ausbau des Brand- und Katastrophenschutzes 

innerhalb der Feuerwehren des Kreises Siegen-Wittgenstein,

13.          Förderung kultureller Zwecke, insbesondere im Bereich Feuerwehrmusik 

und Feuerwehrhistorik,

14.          Förderung der gesundheitlichen Entwicklung der Feuerwehrangehörigen 

im Bereich sportlicher Aktivitäten,

15.          Durchführung von Kreisfeuerwehrtagen.

 

(4)           Der Verband verfolgt seine Ziele überparteilich und überkonfessionell.

 

(5)           Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

 

Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Verbandes erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Sie haben auch nach dem Ausscheiden oder bei Auflösung des Verbandes keine Ansprüche auf das Verbandsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Unbeschadet dessen kann der Verband für die Wahrnehmung von Aufgaben im Verband der Aufgabe angemessene Auslagen- und Aufwandsentschädigungen zahlen. Soweit gewährte Auslagen- und Aufwendungsentschädigungen durch die zuständige Finanzverwaltung als unangemessen eingestuft werden, so sind diese rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Gewährung zurückzuerstatten. 

 

(6)           Der Verband ist Mitglied im Verband der Feuerwehren in NRW e.V. (VdF NRW).

 

 

§ 3 Kreisfeuerwehrtag

 

(1)           Zur repräsentativen Erfüllung der Aufgaben gem. § 2 und zur regelmäßigen Zusammenführung aller Verbandsmitglieder soll alle drei Jahre ein „Kreisfeuerwehrtag“ stattfinden. In diesem Rahmen soll die jährliche Mitgliederversammlung im öffentlichen Rahmen stattfinden.

 

(2)           Die Vorbereitung und Durchführung obliegt dem Verbandsvorstand. Er ist hierbei von den ordentlichen Mitgliedern des Verbandes zu unterstützen. Er soll nach Möglichkeit der Reihe nach im Zuständigkeitsbereich je eines ordentlichen Mitgliedes stattfinden. Die Reihenfolge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1)           Ordentliche Mitglieder des Verbandes sind die Städte und Gemeinden im Kreis Siegen-Wittgenstein vertreten durch ihre Feuerwehren.

 

(2)           Andere juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts können – sofern sie eine Werk- oder Betriebsfeuerwehr unterhalten - ebenfalls ordentliches Mitglied werden. Sofern sie keine eigene Feuerwehr unterhalten, können natürliche und juristische Personen als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden.

 

(3)           Personen, die sich besondere Verdienste um den Verband und das Feuerwehrwesen erworben haben, können vom Verbandsvorstand nach Wahl durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern sowie Ehrenfunktionsträgern des Verbandes ohne Stimmrecht ernannt werden.

 

(4)           Die Mitgliedschaft ist dem Verband gegenüber schriftlich durch Antrag an den Verbandsvorstand zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Verbandsvorstand. Gegen dessen Entscheidung kann die Mitgliederversammlung vom Antragsteller oder einem ordentlichen Mitglied angerufen werden, die mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen über die Aufnahme entscheidet.

 

(5)           Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verband sowie bei Versterben oder Auflösung des Mitglieds und bei Auflösung des KFV-SIWI.

 

(6)           Der Austritt aus dem Verband kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Die Kündigung ist in Textform gegenüber dem Vorsitzenden zu erklären.

 

(7)           Ein Mitglied kann wegen Nichterfüllung erheblicher satzungsgemäßer Verpflichtungen nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Verbandsvorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden. Um die Nichterfüllung erheblicher satzungsgemäßer Verpflichtungen handelt es sich insbesondere,

 

1.             wenn das Mitglied trotz wiederholter Aufforderung seinen Verpflichtungen 

gegenüber dem Verband nicht nachkommt,

2.             bei Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag 

trotz Mahnung,

3.             bei dem Vereinszweck widerstreitender Handlungen,

4.             wenn das Verhalten des Mitglieds dem Interesse des Verbandes widerspricht, so dass sein Verbleiben im Verband dessen Bestrebungen zuwiderläuft.

 

Der Ausschluss wird dem Mitglied unter Angabe der Gründe mitgeteilt.

 

(8)           Das auszuschließende Mitglied kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses aus dem Verband schriftlich Beschwerde beim Vorsitzenden einreichen. Hilft der Verbandsvorstand der Beschwerde nicht ab, entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen endgültig über den Ausschluss. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte.

 

(9)           Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche gegenüber dem Verband. Unterlagen und Gegenstände des Verbandes sind an diesen herauszugeben.

 

 

§ 5 Beiträge, Zuwendungen, Spenden

 

(1)           Die zur Durchführung der Aufgaben des Verbandes benötigten Geldmittel werden durch Beiträge, Spenden und Umlagen der Mitglieder sowie durch Spenden und Zuschüsse Dritter aufgebracht.

 

(2)           Die Höhe und weiteren Formalitäten der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliedsversammlung festgesetzt. Hierzu kann die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung erlassen. 

 

(3)           Ehrenmitglieder und Ehrenfunktionsträger sind beitragsfrei.

 

 

§ 6 Haushaltsplan, Gewinne, Begünstigungen

 

(1)           Der Haushaltsplan ist jährlich aufzustellen.

 

(2)           Sozialmittel dürfen nur zweckgebunden verwendet werden.

 

(3)           Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

(4)           Mitglieder erhalten keine Beitragsrückerstattung.

 

 

§ 7 Verbandsorgane

 

Die Organe des Verbandes sind:

 

1.         die Mitgliederversammlung,

2.         der Verbandsvorstand und Vorstand,

 

Die Organe können sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1)           Die Mitgliederversammlung wird als Delegiertenversammlung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchgeführt.

 

(2)           Die Mitgliederversammlung besteht aus:

 

1.             dem Verbandsvorstand,

2.             den Leitern der Feuerwehren der ordentlichen Mitglieder oder deren Vertreter, 

sofern diese nicht im Verbandsvorstand vertreten sind,

3.             den Delegierten der ordentlichen Mitglieder,

4.             den Stellvertretern des Kreisbrandmeisters, sofern 

sie nicht im Verbandsvorstand vertreten sind,

 

Die Mitglieder nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 können sich durch Angehörige der Einsatzabteilung ihrer Feuerwehr vertreten lassen.

 

Die stimmberechtigten Mitglieder haben je eine Stimme.

 

(3)           Die Zahl der Delegierten gem. § 8 Abs. 2 Nr. 3 richtet sich nach der Zahl der Mitglieder der Einsatz- und Unterstützungsabteilung der ordentlichen Mitglieder nach Feu 905 zum Ende des vorletzten Kalenderjahres vor der Versammlung. Jedes Mitglied entsendet je angefangene 50 Mitglieder der Einsatz- und Unterstützungsabteilung einen Delegierten, mindestens jedoch einen Delegierten. Nach Beschluss des Verbandsvorstandes können Ehrenmitglieder, fördernde Mitglieder und weitere Gäste geladen werden.

 

(4)           Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören, soweit nicht bereits durch diese Satzung oder das Gesetz ausdrücklich festgelegt:

 

1.             Beschlussfassung über wesentliche Verbandsangelegenheiten,

2.             Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes gem. § 9 Abs. 1 Ziff. 1 - 6,

3.             Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Verbandsvorstandes,

4.             Entgegennahme der Jahresberichte der Kinder im KFV SI-WI und der Jugendfeuerwehr im KFV-SWI,

5.             Entlastung des Verbandsvorstandes und des Geschäftsführers,

6.             Wahl der Kassenprüfer,

7.             Wahl der Ehrenmitglieder und Ehrenfunktionsträger,

8.             Bestätigung von Dringlichkeitsentscheidungen des Verbandsvorstandes,

9.             Bestätigung der Ordnungen, des Haushalts und der Jahresrechnung der Kinderfeuerwehr im KFV SI-WI sowie der Jugendfeuerwehr im KFV-SIWI,

10.          Beschlussfassung über den Haushaltsplan,

11.          Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

12.          Beschlussfassung über eingebrachte Anträge 

13.          Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes,

14.          Beschlussfassung über Richtlinien zu Ehrungen,

15.          Beschlussfassung über durchzuführende Leistungsnachweise.

 

(5)           Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, nach Möglichkeit innerhalb des ersten Halbjahres des neuen Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand in Textform mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung soll insbesondere folgende Punkte enthalten:

 

1.             Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit,

2.             Erstattung des Jahres- und Kassenberichts durch den Vorsitzenden 

und den Geschäftsführer,

3.             Bericht der Kassenprüfer,

4.             Entlastung des Verbandsvorstandes,

5.             Beschlussfassung über Anträge,

6.             Wahlen,

7.             Ehrungen,

8.             Verschiedenes.

 

(6)           Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Verbandsvorstand Änderungen und/ oder Ergänzungen der Tagesordnung schriftlich beantragen. Über die in einer Mitgliederversammlung beantragten Änderungen und/ oder Ergänzungen der Tagesordnung (Dringlichkeitsanträge) beschließt die Versammlung.

 

(7)           Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Initiative des Verbandsvorstandes einberufen werden, wenn dieser es im Interesse des Verbandes für erforderlich hält. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem vom Verbandsvorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes dies erfordert, oder ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Die Ladungsfrist für eine solche Versammlung beträgt zwei Wochen.

  

(8)           Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gem. § 12 Abs. 6 gefertigt.

 

(9)           Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Ihre Amtszeit beträgt je zwei Jahre. Sie dürfen dem Verbandsvorstand und der Geschäftsführung nicht angehören. Eine Wiederwahl ist einmalig zulässig. Jeweils ein Kassenprüfer sollte aus dem Altkreis Siegen und der andere aus dem Altkreis Wittgenstein kommen. Sie haben jährlich mindestens eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

 

§ 9 Der Verbandsvorstand

 

(1)           Der Verbandsvorstand besteht aus:

 

1.             dem Vorsitzenden,

2.             zwei gleichberechtigten Stellvertretern, wobei entweder der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden aus dem früheren Kreis Wittgenstein sein soll,

3.             12 Beisitzern, wovon jede Stadt / Gemeinde einen, und die Stadt Siegen zwei Beisitzer entsendet. Für jeden Beisitzer wird ein Stellvertreter gewählt. Die Feuerwehr, die den Vorsitzenden oder einen der Stellvertreter stellt, erhält keinen zusätzlichen Platz,

4.             einem Beisitzer für die ordentlichen Mitglieder 

mit einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr,

5.             dem Geschäftsführer,

6.             dem Schriftführer,

7.             den Vorsitzenden der Fachausschüsse,

8.             dem Kreisbrandmeister, sofern er nicht bereits gewähltes Mitglied 

des Verbandsvorstandes ist,

9.             dem Kreisjugendfeuerwehr- sowie dem Kreiskinderfeuerwehrwart, 

sofern sie nicht bereits gewähltes Mitglied des Verbandsvorstandes sind,

10.          den Fachberatern der Feuerwehren des Kreises 

in beratender Funktion ohne Stimmrecht,

11.          einem Justiziar, der vom Verbandsvorstand eingesetzt wird, in beratender Funktion.

 

In der Geschäftsführung können zudem weitere Funktionen mit Zustimmung des Verbandsvorstandes geschaffen werden.

 

(2)           Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, beiden Stellvertretern und dem Geschäftsführer. Der Verband wird jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten. Verbandsintern wird vereinbart, dass einer der beiden Vorstandsmitglieder immer der Vorsitzende ist, sofern dieser nicht verhindert ist. Unabhängig von Satz 2 ist der Geschäftsführer bei Rechtsgeschäften bis zu einem Umfang von 500,00 € für den Verband nach außen einzelvertretungsbefugt.

 

 

(3)           Der Verbandsvorstand gem. 8 Abs. 1 Ziff. 1 - 6 wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Verbandsmitglieder für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Das Vorschlagsrechts für die Beisitzer gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 steht den jeweiligen Feuerwehren der ordentlichen Mitglieder zu.

 

(4)           Der Verbandsvorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des neuen Verbandsvorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, bestellt die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die Restdauer aus den Reihen der Verbandsmitglieder. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verband.

 

(5)           Dem Verbandsvorstand obliegt die Verantwortung für die gesamte Geschäfts- und Kassenführung des Verbandes. Zu den Aufgaben des Verbandsvorstandes gehören insbesondere, soweit nicht schon ausdrücklich in der Satzung oder durch Gesetz bestimmt:

 

1.             Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

2.             Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes,

3.             Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung,

4.             Erstellung des Jahresberichts, Kassenberichts und Haushaltsplans,

5.             Beschluss über Grundsatzfragen der Öffentlichkeitsarbeit,

6.             Beschluss über die Gewährung von Leistungen aus dem Solidaritätsfonds,

7.             Beschluss über die Anwendung der Richtlinien zu den Leistungsnachweisen,

8.             Beschluss über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen,

9.             Einrichtung von Arbeitskreisen und Fachausschüssen,

10.          Berufung der Delegierten für die Mitgliederversammlung des VdF NRW.

 

(6)           Der Verbandsvorstand tritt nach Bedarf zusammen, in der Regel einmal im Quartal. Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind vom Vorsitzenden in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Zu den Sitzungen des Vorstandes können fachkundige Personen sowie weitere Gäste geladen werden.

 

 

§ 10 Kinder- und Jugendfeuerwehr im KFV-SIWI

 

(1)           Innerhalb des KFV-SIWI bestehen als jeweils eigenständige Kinder- und Jugendorganisationen (Nachwuchsorganisationen) die Kinderfeuerwehr im KFV-SIWI sowie die Jugendfeuerwehr im KFV-SIWI. Mitglieder der Kinderfeuerwehr im KFV-SIWI sind die Kinderfeuerwehren der im KFV-SIWI vertretenen Städte und Gemeinden. Mitglieder der Jugendfeuerwehr im KFV-SIWI sind die Jugendfeuerwehren der im KFV-SIWI vertretenen Städte und Gemeinden.

 

(2)           Die Kinderfeuerwehr im KFV-SIWI sowie die Jugendfeuerwehr im KFV-SIWI

 

1.             geben sich selbst eine Kinder- bzw. Jugendordnung, welche im Einklang mit dieser Satzung und der Kinder- bzw. Jugendordnung des VdF NRW steht,

2.             bestimmen eigene Leitungsorgane i. S. d. § 11 Abs. 2,

3.             unterhalten je eine Kasse, die durch den Geschäftsführer des KFV-SIWI 

geführt werden.

 

(3)           Die Kinderfeuerwehr im KFV SI-WI sowie die Jugendfeuerwehr im KFV SI-WI können im Rahmen ihrer Ordnung, unter Beachtung der Satzung des KFV-SIWI und im Rahmen der Beschlüsse durch den Verbandsvorstand und der Mitgliederversammlung, ihre Jugendarbeit eigenverantwortlich gestalten.

 

(4)           Die Kontrollrechte nach § 8 bleiben unberührt.

 

 

§ 11 Fachausschüsse und Arbeitskreise

 

(1)           Die Facharbeit des Verbandes wird durch Fachausschüsse und Arbeitskreise durchgeführt.  

 

(2)           Jeder Fachausschuss und jeder Arbeitskreis wählen einen Vorsitzenden und einen stv. Vorsitzenden aus ihren Reihen.

 

 

§ 12 Sitzungsleitung, Beschlussfassung, Niederschrift

 

(1)           Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter, leitet den Verband in all seinen Organen. Diese treten satzungsgemäß oder nach Bedarf zusammen. Die Einladung erfolgt jeweils in Textform durch den Vorsitzenden mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Textform ist auch im Falle der Übermittlung per Telefax oder E-Mail gewahrt.

 

(2)           Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung anwesend ist. 

 

(3)           Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

 

(4)           Wird die Beschlussunfähigkeit eines Organs festgestellt, muss innerhalb von zwei Wochen eine neue Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Unabhängig von der Zahl der dann Anwesenden ist das Verbandsorgan beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

(5)           Wahlen und Beschlüsse der Organe werden, soweit nicht ein Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Soweit niemand widerspricht, wird offen per Handzeichen abgestimmt. Eine Blockwahl ist zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

 

(6)           Über die Sitzungen der Verbandsorgane sind vom Schriftführer Niederschriften anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen und innerhalb eines Monats zur Verfügung zu stellen sind.

 

 

§ 13 Gäste und Besucher

 

Über die Einladung von Gästen und Besuchern zu den Sitzungen und Tagungen entscheidet der Vorstand oder der Vorsitzende der jeweiligen Organe.

 

 

§ 14 Satzungsänderung und Auflösung

 

(1)           Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur Satzungsänderung erfordern eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen sind mit der Einladung unter Angabe der Gründe bekanntzugeben.

 

(2)           Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer allein zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Versammlung ist mindestens sechs Wochen vorher in Textform unter Nennung des Zwecks einzuberufen. Eine solche Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss der Mitgliederversammlung zur Auflösung des Verbandes erfordert eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Gleiches gilt bei Änderung des Zwecks.

 

(3)           Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutz sowie die Unfallverhütung und die Rettung aus Lebensgefahr i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 11 und 12 AO.

 

 

§ 15 Schlussvorschriften

 

(1)           Sofern nicht ausdrücklich in der Satzung klargestellt, gelten männliche Bezeichnungen im Text sinngemäß auch in der weiblichen und neutralen Form im Sinne der Gleichbehandlung für sämtliche Geschlechter.

 

(2)           Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, welche vom Gericht oder dem Finanzamt aus Rechtsgründen für notwendig erachtet werden, selbst ohne Beschluss der Mitgliederversammlung zu veranlassen. Die nächstfolgende Mitgliederversammlung ist hierüber zu informieren.

 

(3)           Vorstehende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 27.04.2019 in Freudenberg beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Eine vorhergehende Fassung tritt zugleich außer Kraft.

 

(4)           Unbeschadet von Abs. 3 können Wahlen und Abstimmungen bereits in der Mitgliederversammlung 2019 nach den Bestimmungen dieser Satzung durchgeführt werden.

 

(5)           Der Kreisfeuerwehrtag gemäß dieser Satzung soll erstmalig im Jahr 2021 stattfinden.

 

 

 

Freudenberg, den 27.04.2019

 

 

 

 

 

 

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